Hi zusammen,
nach dem Schock Heute früh hab ich jetzt glaube ich ne Lösung gefunden. Auf der ADAC Seite wird das Thema auch schon gewälzt, und da steht, das bei Kombinationskraftwagen über 2,8to keine Umbauten erfordelich sind, wie z.B. Verblechen der hinteren Fenster usw. das Fahrzeug, also mein Station könnte also mit Sitzbank usw. als LKW unterwegs sein. Beschränkungen sind: Kein Hänger ziehen am Sonntag, Richtgeschwindigkeit 130km auf der Autobahn und Außerorts 100km Höchstgeschwindigkeit.
Jetzt meine Frage, wer hat seinen Landrover Serie als LKW zugelassen und kann was dazu sagen.
mgo
Hallo,
das kommt auf die Versicherungsgesellschaft an. Bei einigen gilt ein fahrzeug das über 25 Jahre alt ist als Oldtimer, bei anderen ab 20 Jahre. Mein Landy ist seit 2 Jahren als Oldtimer versichert, da zählte er 27 Lenze. Die Versicherung wollte allerdings Belege über den Zustand des Fahrzeuges, Fotos, Rechnungen, Dokumentation über Instandsetzung, Kauf usw..
Viele Versicherungen kn üpfen den günstigen Tarif aber an unanagenehme Bedingungen, z.B. Jahreskilometerbeschränkung.
mgo
Versicherungseinstufungen wie etwa die Oldtimer-Tarife (oder Youngtimer-Tarife) sind nicht zwangslaeufig an die historische Zulassung gebunden. Aber letztlich kann jede Versicherung da ihre eigenen Regeln aufstellen. Und nicht jede Versicherung ist auf diesem Gebiet auch wirklich aktiv. Meist sind Sonderbedingungen damit verknuepft, haeufig das Vorhandensein eines 'gewoehnlichen Alltags-Pkw. Auch nicht ungewoehnlich sind beschraenkte Jahresfahrleistungen, Garage, manchmal wird ein Gutachten verlangt (das ist aber oft weniger kritisch als es sich anhoert, an der Stelle mal genau nachfragen, wie der Zustand vielleicht anders belegbar ist oder was passiert, wenn kein Gutachten vorgelegt wird) usw., usw..
Das geht halt in die gleiche Richtung, wie all diese anderen Sondertarife bzw. -verguenstigungen auch, fuer alleinerziehende Muetter, fuer Fruehrentner mit Garage, fuer Hundehalter mit dreibeinigem Mops 8o , und was es da alles gibt. Die Tarife schwanken da dementsprechend ziemlich deutlich. Bzgl. Oldietarife ist also viel Vergleichen angesagt, gerade auch die Bedingungen. Die Oldtimer-Markt veroeffentlicht ca. einmal im Jahr einen Vergleich (zuletzt 04/2004).
Ich hatte vor zwei Jahren mal bei der OCC angefragt, weil ich bei denen einen Oldtimer laufen habe. 20 Jahre war ok, aber die wollten (damalige Auskunft) generell keine Gelaendewagen. Bei anderen scheiterte mein '82er 109er, weil er noch nicht alt genug war.
@falko
Hat Dir der TueV denn gesagt, warum er ein Problem mit den 2,8 to hat? Liegt es moeglicherweise am Lastindex der vorgesehenen Bereifung? Achtung! Da haben andere auch schon ein langes Gesicht gemacht.
Warum willst Du denn unbedingt ueber 2,8 to? Fuer eine Lkw-Zulassung? Wofuer brauchst Du das? Oder verwechselst Du das mit der Kombinationszulassung? Es gibt jedenfalls genuegend Basic-109er, die damit fahren. Ich habe meinen damals sogar ablasten lassen (... "ohne technische Aenderung"...), um in der Zuladung nicht ueber eine Tonne zu kommen (kommt halt darauf an, mit welcher Briefkopie man die §21-Untersuchung meistert ...). Denn dann, siehe oben, wird eine Lkw-Versicherung ziemlich schnell ziemlich teuer. Auch hier gilt: Sprich vorher mit den Versicherungen (und da ist mancher Ver-un-sicherungsvertreter hoffnungslos ueberfordert, vor allem, wenn Du noch gar keinen Brief hast). Da gibt es fuer die Haftpflicht nur drei Schadensfreiheitsklassen, wenn Du mit der ersten anfangen musst, lohnt die ganze Lkw-Zulassung nicht. Es ist Vergleichen und Verhandeln angesagt. Neben der Tonnage kommt uebrigens bei der Lkw-Versicherung noch ein Leistungsfaktor dazu, aber das ist beim Serie-Landy ja nun wirklich nicht das Thema.
Ein 109er Station Wagon ist wahrscheinlich nur mittels Umbau als Lkw zulassungsfaehig. Ich denke aber mal, das scheidet i.d.R. aus, dafuer faehrt man keinen Station. Also, Manfred, ein Jahr hoffen (dass die Kombi-Geschichte noch bleibt) oder bluten, dann H und Ruhe ist.
@schrauber
... derzeit 13,50? Euro pro angefangene 200kg Gesammtgewicht. ...
Mein letzter Steuerbescheid sagte 160 EUR fuer 2630 zul. GG, aber das sollte auch letztlich unwichtig sein. Vielleicht gibt es ja auch regionale Unterschiede in der Auslegung?
Gruss
Volker
landyschrauber
01.01.2005, 11:46
@26channel,
hier ein Auszug aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz
2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn sie------------------------------------------------------------------------------- durch durch Fremd- Selbst- zündungs- zündungs- motoren motoren angetrieben angetrieben werden und werden und-------------------------------------------------------------------------------a) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), die zuletzt durch
die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen
und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG
des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) geändert worden ist, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach
der Richtlinie 93/116/EG der Kommission
vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der
Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den
Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 329 S. 39), 90 g/km nicht übersteigen aa) bis zum 31. Dezember 2003 5,11 EUR 13,80 EUR bb) ab dem 1. Januar 2004 6,75 EUR 15,44 EURb) als schadstoffarm anerkannt sind, der
Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 76 S. 1)
in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG
(ABl. EG Nr. L 100 S. 42) entsprechen und
die in der Richtlinie 94/12/EG unter
Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten aa) bis zum 31. Dezember 2003 6,14 EUR 14,83 EUR bb) ab dem 1. Januar 2004 7,36 EUR 16,05 EURc) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805), nicht gilt aa) bis zum 31. Dezember 2000 6,75 EUR 18,97 EUR bb) ab dem 1. Januar 2001 10,84 EUR 23,06 EUR cc) ab dem 1. Januar 2005 15,13 EUR 27,35 EURd) nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht gilt aa) bis zum 31. Dezember 2000 11,04 EUR 23,26 EUR bb) ab dem 1. Januar 2001 15,13 EUR 27,35 EUR cc) ab dem 1. Januar 2005 21,07 EUR 33,29 EURe) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt oder als bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt sind, soweit sie vor dem 1. Oktober 1986 erstmalig zum Verkehr zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt wurden, und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40a in Verbindung mit § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt aa) bis zum 31. Dezember 2000 16,97 EUR 29,19 EUR bb) ab dem 1. Januar 2001 21,07 EUR 33,29 EUR cc) ab dem 1. Januar 2005 25,36 EUR 37,58 EURf) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Buchstaben a bis e erfüllen, aa) bis zum 31. Dezember 2000 21,27 EUR 33,49 EUR bb) ab dem 1. Januar 2001 25,36 EUR 37,58 EUR;3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht bis zu 2.000 kg 11,25 EUR, über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 12,02 EUR, über 3.000 kg bis zu 3.500 kg 12,78 EUR;4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde a) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2.000 kg 6,42 EUR, über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 6,88 EUR, über 3.000 kg bis zu 4.000 kg 7,31 EUR, über 4.000 kg bis zu 5.000 kg 7,75 EUR, über 5.000 kg bis zu 6.000 kg 8,18 EUR, über 6.000 kg bis zu 7.000 kg 8,62 EUR, über 7.000 kg bis zu 8.000 kg 9,36 EUR, über 8.000 kg bis zu 9.000 kg 10,07 EUR, über 9.000 kg bis zu 10.000 kg 10,97 EUR, über 10.000 kg bis zu 11.000 kg 11,84 EUR, über 11.000 kg bis zu 12.000 kg 13,01 EUR, über 12.000 kg bis zu 13.000 kg 14,32 EUR, über 13.000 kg 15,77 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 664,68 EUR, b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2.000 kg 6,42 EUR, über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 6,88 EUR, über 3.000 kg bis zu 4.000 kg 7,31 EUR, über 4.000 kg bis zu 5.000 kg 7,75 EUR, über 5.000 kg bis zu 6.000 kg 8,18 EUR, über 6.000 kg bis zu 7.000 kg 8,62 EUR, über 7.000 kg bis zu 8.000 kg 9,36 EUR, über 8.000 kg bis zu 9.000 kg 10,07 EUR, über 9.000 kg bis zu 10.000 kg 10,97 EUR, über 10.000 kg bis zu 11.000 kg 11,84 EUR, über 11.000 kg bis zu 12.000 kg 13,01 EUR, über 12.000 kg bis zu 13.000 kg 14,32 EUR, über 13.000 kg bis zu 14.000 kg 15,77 EUR, über 14.000 kg bis zu 15.000 kg 26,00 EUR, über 15.000 kg 36,23 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1.022,58 EUR, c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2.000 kg 9,64 EUR, über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 10,30 EUR, über 3.000 kg bis zu 4.000 kg 10,97 EUR, über 4.000 kg bis zu 5.000 kg 11,61 EUR, über 5.000 kg bis zu 6.000 kg 12,27 EUR, über 6.000 kg bis zu 7.000 kg 12,94 EUR, über 7.000 kg bis zu 8.000 kg 14,03 EUR, über 8.000 kg bis zu 9.000 kg 15,11 EUR, über 9.000 kg bis zu 10.000 kg 16,44 EUR, über 10.000 kg bis zu 11.000 kg 17,74 EUR, über 11.000 kg bis zu 12.000 kg 19,51 EUR, über 12.000 kg bis zu 13.000 kg 21,47 EUR, über 13.000 kg bis zu 14.000 kg 23,67 EUR, über 14.000 kg bis zu 15.000 kg 39,01 EUR, über 15.000 kg 54,35 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1.533,88 EUR, d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2.000 kg 11,25 EUR, über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 12,02 EUR, über 3.000 kg bis zu 4.000 kg 12,78 EUR, über 4.000 kg bis zu 5.000 kg 13,55 EUR, über 5.000 kg bis zu 6.000 kg 14,32 EUR, über 6.000 kg bis zu 7.000 kg 15,08 EUR, über 7.000 kg bis zu 8.000 kg 16,36 EUR, über 8.000 kg bis zu 9.000 kg 17,64 EUR, über 9.000 kg bis zu 10.000 kg 19,17 EUR, über 10.000 kg bis zu 11.000 kg 20,71 EUR, über 11.000 kg bis zu 12.000 kg 22,75 EUR, über 12.000 kg bis zu 13.000 kg 25,05 EUR, über 13.000 kg bis zu 14.000 kg 27,61 EUR, über 14.000 kg bis zu 15.000 kg 45,50 EUR, über 15.000 kg 63,40 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1.789,52 EUR;
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