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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anschnall Gurte


Blutsvente69
05.09.2006, 16:58
Moin Moin

da ich im Sommer das Dach (Truck-Cabin) gerne mal schnell abgenommen habe um somit den Sommer und das Auto noch mehr zu genießen, habe ich auch gleich die 3. Punkte Gurte abgebaut [Die waren m.E. nach sowie so nicht orginal]. D.h. ich wollte diese eigentlich durch Beckengurte ersetzten. (So einen hatte ich schon beim Mittelsitz angebracht - weil vorher war da gar keiner).

Hier nun die Frage - ab wann braucht ein Fzg denn überhaupt Gurte und wenn ab wann denn welche (3. Pkt oder nur Beckengurt) - ach der Gute ist als LKW zugelassen.

Vielen Dank für Euer Wissen.

Gruß aus HH von Axel

26kanal
05.09.2006, 21:39
Gar nicht so ganz einfach, das Thema. Es hat x verschiedene Gurtkonfigurationen in der SIII gegen. Aber nur Beckengurte kenne ich nicht (ausser fuer den mittlere Sitz). Einige Infos findest Du im Opt.Equip. Parts Cat..

[...ach der Gute ist als LKW zugelassen.
Das ist eine gute Frage, die Du vielleicht einfach mal beim TueV vorbringen musst. Genau da habe ich naemlich bisher nur Widerspruechliches gehoert.

Gruss
Volker

bert
05.09.2006, 23:29
Das mit den Gurten ging glaub ich ab ´74, vorher brauchst du sie nur,
wenn welche im Fahrzeug vorgesehen waren und Du die Halterungen dafür hast.
LKW ist meines Wissens eine Frage des ZGG, darunter fällst Du mit dem kleinen Landy auch nicht.
Denke, Du wirst um die Schlingpflanzen nicht rum kommen... :D

rmb
06.09.2006, 15:07
Hi,

irgendwo habe ich mal diesen sehr erhellenden Link gefunden, das war wahrscheinlich sogar in diesem Forum ;-)

http://www.oldtimerfreunde-heidelberg.de/07611%20TUEV-Vorschriften.htm

Der Verzicht auf Sicherheitgurte vorne ist laut StVO nur bei Erstzulassungen vor dem 1.4.1970 zulässig.

Ich löse das Problem im Sommer immer mit einer langen Schraube mit der ich die Umlenkschlaufe an der hinteren Befestigung für das Hardtop befestige. Damit sollte man zwar wirklich keinen Unfall bauen, aber der Vorschrift ist denke ich genüge getan.

Rainer

oldman
06.09.2006, 16:30
Original von rmb
Der Verzicht auf Sicherheitgurte vorne ist laut StVO nur bei Erstzulassungen vor dem 1.4.1970 zulässig.


das ist nicht ganz richtig. Campanilla ist bj. 72 und braucht keine gurte.

grüße oldman

landyschrauber
07.09.2006, 07:17
Guten Morgen,


ich habe mal eben bei unsrem TÜV angerufen.

Bei einem PKW sind Dreipunktgurte für die Sitze hinter der Frontscheibe ab 01.01.1974 vurgeschrieben. Für den Mittelsitz reicht ein Beckengurt als Rückhaltesystem.

Ich hoffe geholfen zu haben.


Gruß


schrauber

Hermann
07.09.2006, 07:42
Hallo,

weiß einer von euch wie sich das mit den Rückbänken verhält?
Mein 88er (Bj1976) hat vorne 2 Drei-Punkt Gurte und in der Mitte den Beckengurt, hinten gar keine Gurte. Ist aber im Mai d.J. neu als 7-Sitzer zugelassen worden.

Viele Grüße
Hermann

rmb
07.09.2006, 07:56
Original von oldman

das ist nicht ganz richtig. Campanilla ist bj. 72 und braucht keine gurte.



Hallo Oldman,

grundsätzlich scheint mir das schon richtig zu sein, aber es gibt entweder irgendeine seltene Ausnahme die es zu finden gilt, oder bei campanilla hat irgendjemand gepennt ;)

Hier noch eine andere Quelle:
http://www.adac.de/Auto_Motorrad/oldtimer/oldtimer_zulassung/uebergangsvorschriften_pkw/default.asp?ComponentID=111141&SourcePageID=61098&TL=2

Gruß
Rainer

PS: Könnte es sein, dass die Gurte für die Eintragung der Sitze uninteressant sind? Mein LR hat sogar 9 Sitze eingetragen bekommen obwohl nur die 3 vorne vorhanden waren. Warum sollte das nicht für die Gurte auch gelten. Ein Problem bekommt man wahrscheinlich erst wenn die Sitze benutzt werden...

landy-zuechter
07.09.2006, 08:05
Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung besteht eine Ausrüstungspflicht für Gurte vorne bei PKW ab Erstzulassung 01.04.1970, für Gurte hinten bei PKW serienmäßig spätestens ab Erstzulassung 01.05.1979 und für Gurte in Wohnmobilen ab Erstzulassung 01.01.1992. Kopfstützen vorne sind ab EZ 01.01.1999 erforderlich.

Grundsätzlich gilt:
Wenn Gurte vorhanden sind, müssen sie angelegt werden - auch bei Fahrzeugen mit Gurten, die vor den genannten Daten
in den Verkehr kamen.
Im einzelnen gilt:
In PKW und LKW unter 2,8t zulässigem Gesamtgewicht, die vor dem 01.04.1970 erstmals in den Verkehr gekommen
sind, müssen keine Sicherheitsgurte vorhanden sein. Wenn sie zwischen dem 01.04.1970 und 31.12.1973 erstmals in den Verkehr kamen, benötigen sie nur
dann Sicherheitsgurte, wenn sie mit Gurtbefestigungspunkten für die vorderen Außensitze ausgerüstet waren.
Mittelsitze unterliegen nicht der Ausrüstpflicht. PKW und LKW unter 2,8t mit EZ ab 01.01.1974 müssen auf den vorderen Außensitzen mit 3-Punkt-Sicherheitsgurten ausgerüstet sein,
und die restlichen Sitzplätze müssen zumindest Befestigungspunkte für 2-Punkt-Gurte haben. Bei Fahrzeugen mit offenem Aufbau (z.b. Cabrio) genügen
2-Punkt-Gurte. Ab 01.01.1976 besteht Anschnallpflicht für Fahrer und Beifahrer auf den Vordersitzen für alle seit dem 01.04.1970 zugelassenen PKW,sofern hierfür Gurte vorgeschrieben/eingebaut sind. Der 01.01.1978 war spätester Nachrüstungstermin für Gurte vorne außen an PKW und LKW unter 2,8t, die ab 01.04.1970 erstmals in den Verkehr gekommen und mit Verankerungen zur Aufnahme von Sicherheitsgurten ausgerüstet sind. Falls keine
Verankerungen vorhanden waren, wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Verankerungen vorne waren ab Erstzulassung 01.01.1974 vorgeschrieben,
wurden von vielen Fahrzeugherstellern aber schon früher eingebaut. Diese sind also meistens, abhängig vom Fahrzeugtyp, vorhanden.
Der 01.05.1979 war Stichtag für die Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten für alle ab diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge auf allen Sitzen -
jetzt also auch auf den Rücksitzen. Für die vorderen Außensitze sind 3-Punkt-Gurte vorgeschrieben, für die übrigen Sitze mindestens Beckengurte.
Grundsätzlich keine Nachrüstpflicht für Sicherheitsgurte auf den Rücksitzen bei älteren Fahrzeugen.

landyschrauber
07.09.2006, 08:07
Servus,

ist ja schön was der ADAC da schreibt, aber under §35a STvZO steht kein Datum.

§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder.

(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug - auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems - sicher geführt werden kann.

(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.

(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerung zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.

(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.

(8) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muss dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.

(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.

(10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.

(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

oldman
07.09.2006, 16:44
@ rmb


:P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P




:]


schlammige grüße oldman

Blutsvente69
09.09.2006, 14:37
Hallo Zusammen,

und vielen Dank für die ganzen Mühen -

aber wo habt denn Ihr den 3. Pkt wenn kein Dach drauf ist ? Vielleicht hilft mir ja mal ein Foto weiter.

Gruß und Dank von Axel

gkuehn
09.09.2006, 14:56
Der dritte Punkt ist schlüsselbeinbröselnderweise ein Schäkel auf der Schottwand zum Laderaum. Das Gestänge scheidet infolge totaler Instabilität im Crashfall aus.

http://fh-server.net/Guido/serieblog/images/zoom/JPJAMB/sicherheit.jpg

Grüße, Guido

gkuehn
09.09.2006, 15:01
P.S. Um die Konfusion komplett zu machen: Meiner hat vorne außen Dreipunktgurte, in der Mitte nichts (Aber mal im Ernst, wer außer beidseitig beinamputierten Pygmaen kann da schon sitzen?) und hinten bei der Eintragung noch nicht mal Sitze oder Bänke. Und was wurde es? Na? Wer rät es? Ein amtlicher Fünfsitzer. Mal sehen ob ich bei der H-Abnahme mit Bänken dann auch noch den Eintrag als Siebensitzer schaffe.

Grüße, Guido

bert
12.09.2006, 16:28
Na Guido, dann beeile Dich mal, ab 2007 werden die Längssitze hinten gar nicht mehr eingetragen... :D

sailor
12.09.2006, 20:11
Mein Lightweight Softtop Bj. 76 mit Oldtimerzulassung hat vorne auf den Außenplätzen Zweipunkt-Statikgurte, einen Mittelplatz gibt es dank 24 V Batterriekiste nicht. Hinten auf den Radkästen hat er zwei Zweiersitzbänke ohne Gurte. Für die H-Zulassung war das ausreichend.

Gerne würde ich vorne Dreipunkt-Automatikgurte einbauen und hinten Zweipunkt-Statikgurte. Dafür bräuchte ich vorne einen Haltebügel parallel zur Schottwand (gibt es die für Geld?) und hinten wohl auch irgendeine Halterung für die Gurte.

Was mich wundert: In meiner neuen EG-Zulassungsbescheinigung steht nirgends etwas über die Zahl der Sitzplätze. Oder habe ich etwas übersehen?

Viele Grüße

Kieler

bert
12.09.2006, 20:57
Hallo Kieler,
ich hab so einen neuen Fahrzeugbrief und Schein noch gar nicht gesehen, aber viel mehr als das Kennzeichen und der Hersteller sollen da ja eh nicht mehr drin stehen... ?(
Was steht denn bei Dir überhaupt drin? ?(
Kannst Du den hier nicht mal zeigen? :D

Birger
12.09.2006, 21:12
Moin Sailor,


Anzahl der Sitzplätze: Feld S.1 (rechter Block, 9. Zeile von oben, hinter der ungebremsten Anhängelast).


Happy rovering - Birger

sailor
14.09.2006, 20:49
Hallo Birger,

mit Entsetzen habe ich in Feld S.1 gelesen, daß mein Lightweight nur 2 eingetragene Sitzplätze hat. Das sind wohl Fahrer- und Beifahrerplatz. Hinten auf den Radkästen hat er aber noch zwei Doppelsitzbänke, also weitere 4 Plätze. Bekommt man die beim TÜV einfach eingetragen?

Viele Grüße

Sailor

Birger
14.09.2006, 21:00
Moin Sailor,

Schnappe Dir den TÜV-Prüfer Deines Vertrauens und bespreche mit ihm Dein Problem. Das gibt da soviele Punkte zu bedenken/besprechen, da mußt Du den direkten Kontakt suchen.
Werde Dir über Deine Wunschkonstellation klar (Zulassungsart PKW/LKW, Anzahl der gewünschten Sitzplätze, Aufwand Gurte), lege Dir Argumente bereit (damit sind keine 100-€ Scheine gemeint) und kontakte ihn.

Viel Erfolg!


Happy rovering - Birger

bert
15.09.2006, 07:53
Original von sailor
Hallo Birger,

mit Entsetzen habe ich in Feld S.1 gelesen, daß mein Lightweight nur 2 eingetragene Sitzplätze hat. Das sind wohl Fahrer- und Beifahrerplatz. Hinten auf den Radkästen hat er aber noch zwei Doppelsitzbänke, also weitere 4 Plätze. Bekommt man die beim TÜV einfach eingetragen?

Viele Grüße

Sailor
aber beeil dich, ab 1.1.07 werden die nicht mehr eingetragen!
Bei ner h-zulassung ist die anzahl der sitzplätze egal.

sailor
17.09.2006, 21:05
@ bert:

Wieso ist bei einer H-Zulassung die Anzahl der Sitzplätze egal? Ich habe doch eine H-Zulassung und im neuen "Fahrzeugschein" steht unter Position S.1 (= Sitzplätze) die Zahl 2. Oder muß ich mich nicht danach richten und kann soviele Leute mitnehmen wie ich möchte?

Viele Grüße

Sailor

Birger
18.09.2006, 12:00
Moin Sailor,


Unter bestimmten Bedingungen kann man in einem älteren Fahrzeug mehr Leute mitnehmen als Sitzplätze im Fahrzeugschein eingetragen sind. Auf die Details sind wir hier schon vor einigen Monaten einmal eingegangen.
Um allerdings überflüssigen Diskussionen mit den Blauen/Grünen aus dem Wege zu gehen würde ich umgehend alle Sitzplätze eintragen lassen welche Du unter der Berücksichtigung der von Dir gewünschten Fahrzeugart (PKW / LKW / WoMo / Zugmaschine / Kleinbus usw.) benötigst.


Happy rovering - Birger

Detlef
18.09.2006, 12:58
Original von Birger
Moin Sailor,


Unter bestimmten Bedingungen kann man in einem älteren Fahrzeug mehr Leute mitnehmen als Sitzplätze im Fahrzeugschein eingetragen sind. Auf die Details sind wir hier schon vor einigen Monaten einmal eingegangen.
Um allerdings überflüssigen Diskussionen mit den Blauen/Grünen aus dem Wege zu gehen würde ich umgehend alle Sitzplätze eintragen lassen welche Du unter der Berücksichtigung der von Dir gewünschten Fahrzeugart (PKW / LKW / WoMo / Zugmaschine / Kleinbus usw.) benötigst.


Happy rovering - Birger

Der §21 der STVO hat sich diese Jahr geändert:
§ 21

Personenbeförderung

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,

2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder

3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) ...

(1b) ....

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) ...

ich wurde sagen es geht lieder nicht mehr :(

Detlef

bert
18.09.2006, 13:00
na okay, ist richtig, ich meinte nur, daß es keine auswirkungen auf die steuer oder versicherung hat.
du zahlst ja für ne h-zulassung pauschal, egal ob lkw mit zwei oder pkw mit sieben, neun oder zwölf sitzplätzen. 8)
eintragen würd ichs schon lassen.

geokiel
19.09.2006, 14:02
Moinsen,

letzten sommer, als mein Landy noch vor der "rolling"-Restauration noch rollte hab# ich mich auch schon immer gefragt, wie das mit der Passagierbeförderung eigentlich ist. zugelassen ist meiner als 7-Sitzer - 3 vorne und vier hinten quer zur Fahrtrichtung.

Quer zur Fahrtrichtung, ohne Gurte ist bei ausreichendem Seitenhalt ok! (gilt heute auch noch für viele Wohnmobile über 2,8t) - dafür gibts bei mir die niedrige Trennwand. )-Sitze wollte der TÜV genau mit diesem Argument nicht mitmachen - O-Ton: " da muss sich der hinten Sitzende ja an zwei Personen abstützen bevor die feste Trennwand kommt.

Aber sind wir doch mal vor der ganzen Diskussion um das Erlaubtsein ehrlich: Im Sommer offen - hinten auf den Bänken - ohne Gurte? Da hört das Auto doch in der Nierengegend auf. Auf Feldwegen ist ein rumalbernder Freund dann doch auch mal weg, oder?

Und vor allem Vorne: In der Mitte wird bei heutigen Landies und auch früher oftmals gar kein Sitzplatz zugelassen, auch wenn dort Polster liegen! Das ist auch, wenn nicht schon immer in einem Oldie eingebaut alles vom Wohlwollen des TÜV-Prüfers abhängig. Und außen machen doch Dreipunftgurte erst recht sehr viel Sinn!!! Besonders wenn man noch das coole alte SII-Lenkrad mit den silberenen Speichen und dem Bakelit-Ring hat - da möchte ich wirklich nie mit dem vollen Schwung draufknallen!!!!!

Ja, ich weis: einige bauen ja keine Unfälle - aber da knallen ja auch mal Idioten hinten drauf, ne!


Also: soviel Gurt wie möglich! Das coolste Auto der Welt muss einem ja nicht weh tun!


Liebe Grüße!

sailor
19.09.2006, 18:42
Jetzt habe ich es geschafft: Der ältere und mir sonst als recht kritisch bekannte TÜV-Ingenieur hat sein O.K. für die beiden Sitzbänke auf den hinteren Radkästen gegeben. Zusammen mit Fahrer- und Beifahrer darf mein Landrover 88 Lightweight nun 6 Personen befördern.

Ging alles viel problemloser als gedacht. Er hat nur kurz über den Beifahrersitz nach hinten geschaut und gefragt: "Wieviele Sitzplätze möchten Sie denn eingetragen haben?" Gurte für die Radkastenbänke hat er nicht verlangt (vielleicht wegen der H-Zulassung). Ich war sehr erfreut und habe die Papiere bei der Zulassungsstelle gleich ändern lassen. Das TÜV-Gutachten hat rund 40 Euro und die Änderung der Papiere gut 10 Euro gekostet.

Unabhängig davon möchte ich die Statik-Beckengurte auf den vorderen Plätzen gerne durch Automatik-Dreipunktgurte ersetzen. Doch der parallel zur Trennwand laufende Befestigungsbügel für die Gurte ist nicht so einfach zu bekommen.

Viele Grüße

Sailor