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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage zum motorrad transport ?


Marc996
22.09.2004, 15:34
hi ,

passt ein motorrad in einen landy 110er ?

die länge des bikes ist ca 215cm höhe ca 90cm ..

gruss

marc

Tömu
22.09.2004, 17:17
Hallo Marc996

Ich besass einmal einen Serie 3 109 Station. Mit dem transportierte ich gelegentlich meine Enduro-Motorräder z.B. eine Yamaha XT600 Tenere.
Damit das funktionierte musste das Vorderrad raus, so wurde das Krad kürzer und weniger hoch. Auch die Rückspiegel mussten weg.
Das ganze war aber doch ein Murks, weil der Lenker breiter war als die Türe, ich musste also den Lenker einschlagen und gleichzeitig daran zerren und stossen. Ohne Hilfsperson war das nicht zu machen. Als Rampe benutzte ich ein ca. 2,5 Meter langes und 50 cm breites Brett. Must aber aufpassen, dass Dir das Brett nicht wegrutscht. Soweit ich mich erinnere, habe ich zuerst die radlose Gabel durch die Tür gehievt und erst dann das Brett angelegt, um nun mit dem Hinterrad hinein zu fahren.

Viel Glück und Gruss

Tömu

pacali
22.09.2004, 18:08
Servus Marc,

ich denke auch das es sehr schwierig wird. Hier hab ich mal einen Link für Dich, der Dich vielleicht in eine andere Richtung denken läßt. Ich weiß dann allerdings nicht um wieviel das Bike dann übersteht und ob das erlaubt ist.

Viele Grüsse

pacali

http://www.car-a-fun.de/c535.html

adrien
04.10.2004, 17:40
Hallo
Ich tranportiere eine R80 GS quer zur Fahrrichtung
indem Ich mir eine Pritsche angebaut habe. So wie
man Fahrräder transportiert. Kostenpunkt ca 1000
Euro plus pneumatische Stossdämpfer.
Tschuess
Adrien

EXC 525
28.10.2004, 06:27
Also ich machs so :

Hängt nur auf der Hängerkupplung ( bis 120 kg zugelassen + eingetragen ). Habe aber sicherheitshalber noch ein paar Spanngurte dran. Seitliches Überstehen ist erlaubt bis Gesamtbreite 2,50 m. Beleuchtung darf aber nicht weiter als 400 mm von der Ladung entfernt sein - daher der breite Leuchtenträger.

Grüße, Stefan

P.S.:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln

§22 Ladung

(1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaflichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußersten Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen